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Steuern in der Rechnungslegung / 4.2 Ertragsteuern in Bilanz und Gesamtergebnisrechnung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 124

Wie im HGB-Abschluss setzen sich die Ertragsteuern aus den tatsächlichen Ertragsteuern und den latenten Ertragsteuern zusammen. IAS 12 behandelt die Abbildung von Ertragsteuern, wobei der Schwerpunkt eindeutig auf den latenten Ertragsteuern liegt.

Ebenso wie im HGB-Abschluss sind unter den Ertragsteuern nur die ertragsabhängigen Steuern des Unternehmens auszuweisen. Privatsteuern, wie die Einkommensteuern des Einzelunternehmers und der Gesellschafter, sowie die zugehörigen Annexsteuern sind damit nicht im IFRS-Abschluss abzubilden.

Im Unterschied zu § 264c Abs. 3 Satz 2 HGB dürfen bei Kapitalgesellschaften & Co keine fiktiven Körperschaftsteuern gezeigt werden, um einen vermeintlich besseren Vergleich mit der Besteuerung von Kapitalgesellschaften herzustellen.

4.2.1 Tatsächliche Ertragsteuern

4.2.1.1 Ermittlung

 

Rz. 125

Unter den tatsächlichen Ertragsteuern sind sowohl die ertragsabhängigen Steuern zu erfassen, die auf das laufende Periodenergebnis entfallen, als auch periodenfremde Ertragsteuern.[1]

 

Rz. 126

Für die Berechnung der Ertragsteuern ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung (IAS 1.27 f.) zu berücksichtigen. Aufwendungen bzw. Erträge aus Ertragsteuern sind in den Perioden zu erfassen, in denen die Definitions- und Erfassungskriterien für Aufwendungen und Erträge[2] vorliegen bzw. die steuerlich relevanten Tatbestände verwirklicht werden.

 

Rz. 127

Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung von Informationen, insbesondere die diesen ergänzenden Grundsätze der Vollständigkeit und der Freiheit von Fehlern[3] verlangen grundsätzlich eine exakte Kalkulation der steuerlich relevanten Tatbestände; hierbei ist auch die Informationserwartung zu berücksichtigen; (Rz. 123) diese wird noch dadurch verstärkt, dass der Steueraufwand (gemeint ist ausschließlich der Ertragsteueraufwand) in der GuV-Rechnung zu den vergleichwei...

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