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Steuern in der Rechnungslegung / 3.2 Prüfschritte bei der Abbildung von Steuern

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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3.2.1 Steuern in sachlicher Hinsicht

 

Rz. 30

Auf der ersten Stufe der Prüfung, ob eine Abbildung von Steuern im Jahresabschluss nach HGB vorzunehmen ist, muss zunächst geprüft werden, ob Steuern dem Grunde (Rz. 1) nach vorliegen (Steuern in sachlicher Hinsicht). Steuern sind hier zum einen von steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sowie von Gebühren und Beiträgen abzugrenzen; das Charakteristikum der letztgenannten ist die kausale Verknüpfung mit öffentlichen Leistungen.[1] Die Abbildung steuerlicher Nebenleistungen, die von den Steuern zu trennen sind, wird ebenso wie die Behandlung von Geldbußen und Steuerstrafen in einem Exkurs unter Rz. 107 ff. behandelt.

[1] Für die weitere Analyse werden Gebühren und Beiträge nicht behandelt. Vgl. auch Marx, Steuern in der externen Rechnungslegung, 1998, S. 34 f.

3.2.2 Steuern in persönlicher Hinsicht

 

Rz. 31

Auf der zweiten Stufe der Abbildung von Steuern im Jahresabschluss ist zu prüfen, wer die Steuern schuldet bzw. für sie haftet. Nach der h. M. sind im Jahresabschluss des Unternehmens nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen in persönlicher Hinsicht als Zahlungspflichtiger schuldet bzw. für welche es haftet. Hiernach sind im Jahresabschluss nur diejenigen Steuern abzubilden, welche das Unternehmen als Anspruchsgegner schuldet.[1] Daher dürfen nach der h. M. solche Steuern, die entweder der Unternehmer oder steuerlich der Mitunternehmer bzw. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Privatperson schuldet oder für die sie als Privatpersonen haften, nicht im handelsrechtlichen Abschluss abgebildet werden. Dies schließt die Erfassung von Einkommensteuern und daran anknüpfenden Zusatzsteuern der Gesellschafter aus.[2]

Allerdings ist die h. M. nicht völlig unbestritten. Insbesondere aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 und Abs. 5 PublG kann man nicht schließen, dass diese Vorschrifte...

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