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Steuergeheimnis bei Mehrpersonenverhältnissen (AO-StB 20 ... / 3. Prüfung durch Richter

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Unkritisch ist die Preisgabe der Ermittlungserkenntnisse des Beschuldigten an den Ermittlungsrichter, wenn die vom Steuergeheimnis geschützten Daten ihn selbst betreffen, da dies der originäre Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist.

So eindeutig das Ergebnis bei dem Beschuldigten selbst ist, so streitig wird in der Praxis der Ermittlungsbehörden und der Ministerialbürokratie die Konstellation behandelt, bei der der Ermittlungsrichter in einem Ermittlungsverfahren vom Steuergeheimnis geschützter Daten Dritter Kenntnis erlangen soll. Das ist regelmäßig in Fällen der Beihilfe oder der Mittäterschaft notwendig oder wenn bei Zeugen eine Durchsuchung durchzuführen ist.

 

Beispiel:

Gegen A wird ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des B geführt. Entgegen den obigen Vorgaben wurden nicht die notwendigen Informationen und Daten aus der Ermittlungsakte des B in die Ermittlungsakte des A überführt, wodurch bei A nicht genügend der Anfangsverdacht plausibilisiert ist, da die vorsätzliche, rechtwidrige Haupttat fraglich bleibt. Deshalb verlangt der Ermittlungsrichter, der im Vorgang des Teilnehmers A zu entscheiden hat, die Zuziehung der Ermittlungsakte des Täters B.

Auf die Bestimmung der Anwendungsreichweite des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO wirkt sich aus, dass der zuständige Ermittlungsrichter vor Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen stets sorgfältig zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen einer Durchsuchung rechtlich und sachlich vorliegen (vgl. Hadamitzky in Satzger/Schluckebier/WidmaierStPO, 5. Aufl. 2023, § 105 Rz. 3). Bei dieser umfassenden Prüfung sind auch alle bislang bekannten Tatsachen einzubeziehen, die einen materiellen Straftatbestand möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG v. 29.11.2004 – 2 BvR 1034/02; Tormöhlen, AO-StB 2016, 12, 15). Dem Richter s...

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