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Steuergeheimnis bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten, insbesondere Log-in-Seiten (AO-StB 2023, Heft 3, S. 85)

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[Ohne Titel]

RD a.D. Dr. Henning Wenzel[*]

Ursprünglich ermittelten die Dienststellen der Außenprüfungen und der Steuerfahndungen die steuerlich relevanten Tatsachen über die auf Papier gedruckten Informationen. Inzwischen hat sich aber zunehmend durchgesetzt, dass in die steuerliche Prüfung neben den steuerlich übermittelten Daten auch Informationen des Steuerpflichtigen herangezogen werden, die im Internet vorhanden sind. Hierzu werden bei Prüfungsvorbereitung und Durchführung wiederholt die erklärten Daten mit den Erkenntnissen aus dem Internet abgeglichen. Dadurch entstehen Situationen, in denen die Finanzbeamten Erkenntnisse gewinnen, bei denen außerhalb einer Steuerhinterziehung eine Straftat im Raume stehen könnte. Insoweit ist fraglich, ob und ab welchem Zeitpunkt diese Erkenntnisse aus dem Internet dem Steuergeheimnis unterfallen. Hierbei ist die besondere Fragestellung, wie sich die Log-in-Verfahren auf das Steuergeheimnis auswirken.

[*] Ass. Dr. jur. Henning Wenzel ist gelernter Bankkaufmann und war zwischen 2004 bis 2021 Finanzbeamter. Zuletzt war er als Hautsachgebietsleiter BuStra und ständiger Vertreter des Vorstehers im Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste in Schleswig-Holstein eingesetzt.

I. Einleitung

Informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen: In einigen Staaten wie z.B. Norwegen ist das Steuergeheimnis bei weitem nicht so weitreichend wie in Deutschland ausgestaltet, da dort die Bürger sämtliche steuerliche Eckdaten ihrer Mitbürger und Arbeitgeber frei im Internet erfahren können. In Deutschland hat der Gesetzgeber das Steuergeheimnis in Rückkoppelung und aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten informationellen Selbstbestimmungsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) umgesetzt. Die historische deutsche Vergangenheit zeigt, dass der Bürger vor einer Sammelwut und de...

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