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Steuerermäßigung bei Erbschaftsteuer-Belastung

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Zusammenfassung

Durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG wird bei Belastung mit Erbschaftsteuer eine Doppelbesteuerung von Erben vermieden. Die Ermäßigung gilt für Einkünfte, die nach dem Erbfall sowohl der Erbschaft- als auch der Einkommensteuer unterliegen. Die Steuerermäßigung bietet Erben eine erhebliche steuerliche Entlastung, erfordert jedoch eine frühzeitige Planung und Antragstellung.

Hintergrund

Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG steht nur für Erbfälle zur Verfügung, die nach dem 31.12.2008 eingetreten sind. Diese zeitliche Grenze ist eine Folge der Reform des Erbschaftsteuerrechts, die darauf abzielte, eine gerechtere Besteuerung von Erbschaften zu schaffen.

 
Hinweis

Schenkungen sind hierbei von der Ermäßigung ausgeschlossen, obwohl auch bei Schenkungen eine Doppelbelastung durch Schenkungsteuer und Einkommensteuer auftreten kann.

Eine der zentralen Voraussetzungen für die Anwendung des § 35b EStG ist, dass etwaige Einkünfte oder Vermögenswerte sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaftsteuer unterliegen. Diese Regelung betrifft insbesondere Einkünfte aus dem Nachlass, die nach dem Erbfall erzielt werden, jedoch bereits bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer eine Rolle gespielt haben.

Typische Beispiele in der Praxis sind somit:

  • Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen,
  • Einnahmen aus Mietforderungen oder
  • nachträgliche Betriebseinnahmen.

Die Steuerermäßigung ist jedoch nur für solche Einkünfte möglich, die beim Erblasser noch nicht erfasst wurden.

 
Achtung

Die Steuerermäßigung nach § 35b EStG wird aber nicht automatisch gewährt, sondern erfordert einen Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser Antrag kann im Jahr des Erbfalls oder in einem der vier darauffolgenden Jahre gestellt werden. Verpasst der Steuerpflichtige diese Frist, entfällt die Möglichkeit, die Steuerermäßigung in Ansp...

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