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Sponsoring: Problem- und Zweifelsfragen

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Sponsoring versteht man ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen 2 oder mehreren Parteien, aufgrund dessen sich ein Unternehmen (der Sponsor) verpflichtet, an Einzelpersonen, Personengruppen, Organisationen oder Institutionen aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Unternehmens (Gesponserte) materielle Vorteile zu gewähren. Der Gesponserte verspricht, zugunsten des Sponsors bestimmte Tätigkeiten zu entfalten und diesem bestimmte Rechte einzuräumen, damit der Sponsor seine unternehmerischen Marketing- und/oder Kommunikationsziele verfolgen kann.

Die Leistung des Sponsors besteht darin, dass er dem Gesponserten eine wirtschaftliche Unterstützung in Form von Geld, Sach- und/oder Dienstleistungen zukommen lässt. Die Gegenleistung des Gesponserten besteht darin, dass er zugunsten des Sponsors Werbeverpflichtungen z. B. bei Projekten oder Veranstaltungen übernimmt und sich damit für Zwecke des Marketings in kommunikative Aktivitäten des Sponsors einbeziehen lässt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich geregelt ist der Abzug von Sponsoringaufwendungen in § 4 Abs. 4 EStG, § 10b EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG. Bei Kapitalgesellschaften ist u. U. die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einschlägig. Verwaltungsseitige Hinweise finden sich im Sponsoringerlass (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212 = Anhang 16 IV. EStH 2021). Er enthält eine großzügige Verwaltungsregelung für Werbemaßnahmen, die steuerlich als "Sponsoring" einzuordnen sind (Wallenhorst, DStR 2012 S. 2212). Zu Sponsoringaufwendungen im Rahmen der Corona-Krise hat sich das BMF kurz geäußert (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, BStBl 2020 I S. 498); der zeitliche Anwendungsbereich dieses Schreibens wurde über den 31.12....

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