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Speisen und Getränke, umsatzsteuerliche Behandlung / 3 Warum für die Zeit bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.1.2024 die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich ist

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er vor dem 1.7.2020 und nach dem 31.12.2023 entweder

  • 7 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19 % Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Bei der Bereitstellung behelfsmäßiger Vorrichtungen, wie z. B. von

  • einfachen Verzehrtheken,
  • Stehtischen,
  • Ablagebrettern usw.,

liegt eine untergeordnete Nebenleistung vor, die aus einer 7 %igen Lieferung keine 19 %ige sonstige Leistung macht. Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem BMF-Schreiben vom 20.3.2013,[1], das rückwirkend ab dem 1.7.2011 anzuwenden ist.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.[2] Es kommt daher entscheidend auf die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung an.

[1] BMF, Schreiben v. 20.3.2013, IV D 2 – S 7100/07/10050-06; 013/0077777.
[2] § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

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