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Abgabe von Speisen und Getränken, Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung

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BMF, Schreiben v. 20.3.2013, IV D 2 - S 7100/07/10050-06, BStBl I 2013, 444

Konsequenzen des EuGH-Urteils vom 10.3.2011, C-497/09 u.a. sowie der BFH-Urteile vom 8.6.2011, XI R 37/08, 30.6.2011, V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, 12.10.2011, V R 66/09, und vom 23.11.2011, XI R 6/08 sowie der Verordnung (EU) Nummer 282/11 des Rates vom 15.3.2011 (ABl. EU Nummer L 77 S. 1)

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.12.2012, IV D 2 – S 7100/07/10050 05 (2012/1114926);
TOP 4 der Sitzung USt I/13

Mit Urteilen vom 10.3.2011, C-497/09 u.a., 8.6.2011, XI R 37/08, 30.6.2011, V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, 12.10.2011, V R 66/09, und vom 23.11.2011, XI R 6/08, haben der EuGH und der BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendung der Urteile

Neben den genannten Urteilen ist für nach dem 30.6.2011 ausgeführte Umsätze Artikel 6 der Verordnung (EU) Nummer 282/11 des Rates vom 15.3.2011, ABl. EU Nummer L 77 S. 1, (MwStVO) zu berücksichtigen. Nach Artikel 6 Absatz 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an. Soweit die genannten Urteile für die Beurteilung eines Umsatzes an die Komplexität der Zubereitung von Speisen anknüpfen, sind sie für nach dem 30.6.2011 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschnitt 3.6 des Umsa...

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