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Sonstige Leistung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Leistungstatbestand der sonstigen Leistung beschreibt neben dem Begriff der Lieferung den Haupttatbestand der Leistung im Umsatzsteuerrecht. Eine sonstige Leistung liegt nach der Grunddefinition des § 3 Abs. 9 UStG immer dann vor, wenn der Unternehmer eine Leistung im wirtschaftlichen Sinne ausführt, die keine Lieferung darstellt. Erst wenn festgestellt ist, dass eine sonstige Leistung vorliegt und was deren wirtschaftlicher Gehalt ist, kann der zutreffende Leistungsort bestimmt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Grundtatbestand der sonstigen Leistung ist in § 3 Abs. 9 UStG beschrieben. In § 3 Abs. 9a UStG bis § 3 Abs. 11a UStG sind Ergänzungen zu dem Grundtatbestand aufgenommen worden, die Sonderfälle der sonstigen Leistung regeln.

1 Bedeutung der sonstigen Leistung

Der Begriff der sonstigen Leistung ist neben dem Begriff der Lieferung der Kernbegriff des Umsatzsteuerrechts für die Ausführung wirtschaftlicher Leistungen. Die Begriffe der Lieferung und der sonstigen Leistung beschreiben alle Möglichkeiten, die im Rahmen eines Leistungsaustauschprozesses im Umsatzsteuerrecht gegeben sind. Damit eine Leistung im Inland steuerbar sein kann, muss überprüft werden, um welche Art Leistung es sich handelt und wo sich der Ort dieser Leistung nach den Rechtsvorschriften des UStG befindet. Aber auch für die Bestimmung von Steuerbefreiungstatbeständen oder des zutreffenden Steuerschuldners ist es wichtig, zwischen Lieferung und sonstiger Leistung zu unterscheiden.

Die Grunddefinition der sonstigen Leistung ergibt sich aus § 3 Abs. 9 UStG. Allerdings hat der Gesetzgeber neben dieser Grunddefinition auch noch in den § 3 Abs. 9a–Abs. 11a UStG Ergänzungen vorgenommen, die Sondertatbestände beschreiben, die nach der allgemeinen Definition nicht als sonstige Leistung anzusehen wären bzw. den Tatbe...

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