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Sozialpädagogische Einzelbetreuung / Zusammenfassung

Britta Berg
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Begriff

Die sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine Hilfe zur Erziehung. Sie ist vor allem für Jugendliche (14 bis18 Jahre) und junge Volljährige (18 bis 21/27 Jahre) bestimmt, die sich in einer besonderen Krisensituation befinden (z. B. Drogen-, Prostituierten- oder Obdachlosenmilieu) und bei ihrer sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung eine intensive Unterstützung benötigen.

Die Hilfe ist in der Regel auf eine längere Dauer angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen Rechnung tragen. Sie soll im Bedarfsfall Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen einschließen und kann auch im Ausland erbracht werden. Bei der sozialpädagogischen Einzelbetreuung handelt es sich um eine ambulante Hilfeform.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die sozialpädagogische Einzelbetreuung kann als

  • Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27, 35 SGB VIII geleistet werden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung sind in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Die Leistung kann auch im Ausland erbracht werden, wenn sie einen Mehrwert hat und gut begründbar ist. § 35 SGB VIII bezieht sich auf Jugendliche, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
  • Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35 SGB VIII erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen der jungen Volljährigen ist in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Die Rechtsfolgen bestimmt § 35 SGB VIII. Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). I. d. R. wird die Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aber nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
  • Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII gewährt werden.

Die Ausgestaltu...

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