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Sonderbetriebsvermögen und Sonderbilanzen nach EStG / 6.2.2 Behaltens-/Sperrfristen

Prof. Dr. René Schäfer, Simon Hauck
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Rz. 38

Die 5-jährige Behaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußern oder aufgeben darf, ist in den vorstehenden Beispielsfällen 2 und 3 zu beachten, während in den anderen Fällen die Behaltensfrist nicht zur Anwendung kommt, da die Übertragungen hier gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG erfolgen. 

 

Rz. 39

Veräußert oder gibt der Rechtsnachfolger den gesamten übernommenen Mitunternehmeranteil innerhalb der 5-Jahresfrist auf, so entfällt rückwirkend (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) das im Rahmen der Übertragung gewährte Buchwertprivileg.[1] Für die gesamte Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG sind in diesem Fall rückwirkend auf den ursprünglichen Übertragungsstichtag die Teilwerte anzusetzen. Der dabei beim Übertragenden entstehende Gewinn ist laufender Gewinn (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 EStG), welcher auch der Gewerbesteuer unterliegt. Der Übernehmer hat die aufgedeckten stillen Reserven in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren, was gegebenenfalls zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) führt.[2]

 

Rz. 40

Strittig ist, ob eine teilweise Veräußerung des übernommenen Mitunternehmeranteils innerhalb der 5-jährigen Sperrfrist zum rückwirkenden Wegfall des vollständigen Buchwertprivilegs oder, lediglich anteilig bzw. nicht zur rückwirkenden Aufdeckung der stillen Reserven führt.[3] Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt sowohl die Veräußerung eines Teils des übernommenen Mitunternehmeranteils, eines Teils des übernommenen (Nur-)Gesamthandsvermögens, als auch eines Teils des übernommenen funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens zur rückwirkenden vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven (Versagung des Buchwertprivi...

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