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Soldatenversorgung

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Soldatenversorgung ist der Oberbegriff einzelner Versorgungsleistungen der Bundeswehr an den berechtigten Personenkreis, mithin grundsätzlich ehemalige Soldaten und ihre Hinterbliebenen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen über die Versorgung von Soldaten bzw. weiteren anspruchsberechtigten Personen finden sich im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), insbesondere in den 16 ff., 26 ff., 56 ff. und 62 ff. SVG. Anlässlich des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" bestimmte § 108 SVG mit Wirkung zum 1.1.2024 in einer neu eingeführten Übergangsregelung die Anwendbarkeit des BVG (Außerkrafttreten mit Wirkung zum 31.12.2023 und Inkrafttreten des SGB XIV am 1.1.2024) und Vorschriften anderer Gesetze, die das BVG für anwendbar erklärt, in ihrer bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung modifiziert gem. Art. 3 – "Gesetz über die Entschädigung von der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts" (SVG vom 16.9.2009, BGBl 2009, S. 3054). Am 31.12.2024 trat das "Soldatenversorgungsgesetz" i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.9.2009 (BGBl 2009, S. 3054) außer Kraft und am 1.1.2025 das SVG vom 20.8.2021 (BGBl 2021, S. 3932) in Kraft. Wichtige Übergangsregelungen finden sich auch in §§ 80 ff. SEG – "Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts – Soldatenentschädigungsgesetz" vom 20.8.2021 (BGBl 2021, 3932) mit Wirkung zum 1.1.2025.

1 Anspruchsberechtigte Personen

Anspruchsberechtigte Personen sind

  • Soldaten auf Zeit,[1]
  • Berufssoldaten,[2]
  • Hinterbliebene.[3]
 
Hinweis

Für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben und für Angehörige und Hinterbliebene gilt das SEG vom 20.8.2021 mit Wirkung zum 1.1.2025.

Für Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Abl...

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