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Solaranlagen/Photovoltaikanlagen / 12 Wahlrecht zur Liebhaberei – Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Grundsätzlich liegen ertragsteuerliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn der mit Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken erzeugte Strom mindestens teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird und damit Einnahmen erzielt werden. Auf die Steuerbefreiung bestimmter PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG wird hingewiesen (s. 9.). Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken Stellung genommen und eine Vereinfachungsregelung mit einem Wahlrecht (gegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb) geschaffen.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006.

12.1 Photovoltaikanlagen mit bis zu 10,0 kW/kWp und Blockheizkraftwerke mit bis zu 2,5 kW

Der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken meint Anlagen mit Leistungen bis zu 10,0 kW/kWP für Photovoltaikanlagen und mit einer elektrischen Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW bei Blockheizkraftwerken. Werden solche Anlagen von Unternehmern oder Mitunternehmerschaften betrieben, kann auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen (und damit ohne weitere Prüfung durch den Unternehmer, die Mitunternehmerschaft oder den Steuerberater) unterstellt werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Dies hat zu Folge, dass steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.

Eine Photovoltaikanlage, die eine installierte Leistung von 10,0 kW/kWp hat, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEg 2021 auf 70 % der installierten Leistung begrenzt ist und damit eine tatsächliche Leistung von bis zu 10 kw/kWp erbringt, ist keine Photovoltaikanlage im Sinne dieses BMF-Schreibens vom 29.10.2021.[1]

 
Hinweis

Achtung bei Betreiben von mehreren Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken

Betre...

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