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Smart Contracts, stumpfes Umsatzsteuerrecht? – Kryptower ... / b) Minting und Verkauf über Plattformen

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(Noch) kein steuerbarer Umsatz: Das Erstellen von NFTs (sog. Minting) – also die Erzeugung des Tokens, dessen Speicherung auf der Blockchain und die Zuordnung über die Wallet – begründet regelmäßig noch keinen steuerbaren Umsatz. Die mit dem Minting verbundenen Gas Fees begründen regelmäßig kein eindeutig zurechenbares Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Ersteller und einem identifizierbaren Leistungsempfänger.[58]

Der anschließende Verkauf und die Weiterveräußerung erfolgen in der Praxis ganz überwiegend über Plattformen. Dabei ist zu prüfen, ob umsatzsteuerrechtlich eine Dienstleistungskommission vorliegt.[59] Nach § 3 Abs. 11a S. 1 UStG gilt ein Unternehmer, der in die Erbringung einer über ein Portal erbrachten sonstigen Leistung eingeschaltet wird, als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd.[60] Die Rückausnahme des § 3 Abs. 11a S. 2 UStG greift jedoch, wenn der Anbieter als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zum Ausdruck kommt.[61] Da die gängigen NFT-Marktplätze ihre Stellung als Intermediär in ihren AGB herausstellen, liegt in der Praxis häufig keine Dienstleistungskommission vor. Der Leistungsaustausch findet direkt zwischen Veräußerer und Erwerber statt; die Plattform erbringt eine eigenständige steuerpflichtige Vermittlungsleistung.[62]

[58] Vgl. Schuska in Omlor/Link, Kryptowährungen und Token, 3. Aufl. 2026, Kap. 15 Rz. 87: "die entrichtete Grundgebühr [begründet] keinen Leistungsaustausch [...], da sie keinem Leistungsempfänger zufließt"; Rapp/Bongers, UR 2023, 665, 668: "Insofern ist das ‚minting' auch nicht umsatzsteuerbar"; differenzierend Salostey/Zawodsky, UR 2023, 400, 402, die bezweifeln, "dass die für den Leistungsaustausch erforderliche Kenntnis darüber, ob es einen Leistungsemp...

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