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Schlussrechnung: Was bei der Rechnungsstellung zu beacht ... / 1 Wann liegt eine Schlussrechnung vor?

Günther Krüger
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Der Sprachgebrauch ist nicht einheitlich, im Umsatzsteuergesetz findet man bspw. den Begriff Endrechnung.[1] Unabhängig davon ist zu unterscheiden zwischen

  • der Schlussrechnung und
  • den vorgelagerten Anzahlungs- und/oder Teilschlussrechnungen und
  • Abschlags- bzw. Akontorechnungen.

Eine Anzahlungsrechnung wird vor Fertigstellung der vereinbarten Leistung bzw. Teilleistungen ausgestellt. Kriterium ist dabei, dass i. d. R. noch keine Leistung erbracht wurde oder die Leistung vom Empfänger noch nicht abgenommen wurde. Eine Teilschlussrechnung dagegen wird bei einer genau abgrenzbaren Teilleistung gestellt. Unterschied zur Anzahlungsrechnung ist, dass die bisher erstellte Leistung bereits vom Empfänger abgenommen wurde und im Vergleich zur Abschlagszahlung steht sie für den leistenden Unternehmer nicht unter dem Vorbehalt der endgültigen Gesamtabrechnung.

Eine Schlussrechnung liegt immer dann vor, wenn der Lieferant oder Auftragnehmer nach außen zum Ausdruck bringt, welche Vergütung er abschließend (endgültig) geltend machen möchte. Bei der Schlussrechnung handelt es sich um einen verbleibenden Restforderungsbetrag, also den Bruttoleistungswert abzüglich aller bisher geleisteten Zahlungen (Abschlags-, Voraus- und Teilschlusszahlung) des Kunden/Auftraggebers. In der Praxis kann es – wenn auch nicht so häufig – vorkommen, dass kein Restforderungsbetrag entsteht, weil der gesamte Rechnungsbetrag bereits mit den Abschlagszahlungen vom Auftraggeber angefordert und bezahlt wurde. Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.[2]

Grundlage für die ...

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