In den Zeilen 94 bis 99 sind Art, Wert und Zeitpunkt aller Vorschenkungen des Schenkers einzutragen. Bei einer Grundstücksschenkung ist zu beachten, dass die Zuwendung eines Grundstücks nicht erst mit der Eintragung in das Grundbuch erfolgt, sondern schon dann, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in die Lage versetzt wird, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung richtet sich danach, wann die Auflassung sowie die Eintragungsbewilligung vorliegen. Wurde ehemals eine Forderung geschenkt, dann ist die Schenkung mit der Abtretung der Forderung ausgeführt. Eine Lebensversicherung wird hingegen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zugewendet.
Darüber hinaus sind die Steuernummer und das Finanzamt einzutragen, bei dem die Vorschenkung veranlagt wurde.
Anzuzeigen sind auch Vorschenkungen des Schenkers, die dem Finanzamt bisher nicht angezeigt wurden.
Hat der Bedachte vom Schenker innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor der Zuwendung Schenkungen erhalten, werden diese mit dem Letzterwerb zusammengerechnet. Dies bewirkt, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nur einmal zur Verfügung stehen. Auch verhindert die Zusammenrechnung einen Progressionsvorteil. Die 10-Jahresfrist ist rückwärts gerichtet zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. Fällt bei der Berechnung das Ende des Zehnjahreszeitraums auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, erfolgt keine Verschiebung, § 108 Absatz 3 AO findet keine Anwendung. Hat der Letzterwerb z. B. am 25.1.2020 stattgefunden, reicht die Frist bis zum 26.1...