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Rückstellung, Urlaubsrückstellung / 4 Handelsrechtliche Bewertung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Jahresurlaub

Prof. Dr. Sascha Dawo
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Für die Ermittlung des handelsrechtlichen Wertansatzes einer Urlaubsrückstellung gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Verpflichtung zur Gewährung von rückständigem Urlaub ist nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.

Im Fall von Urlaubsrückstellungen ergibt sich ein Erfüllungsrückstand aus der Vorleistung des Arbeitnehmers. Nach handelsrechtlicher Auffassung sind für die Bewertung dieses Erfüllungsrückstands die im Erfüllungsjahr (i. d. R. das Folgejahr) aufzuwendenden "Kosten" des Arbeitgebers zugrunde zu legen, d. h. die bei Nachholung bzw. Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu erwartenden Aufwendungen.[1] Demnach ist der Erfüllungsrückstand aus einem individuellen Arbeitsverhältnis in Höhe des Anteils an den "Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" zu bemessen, der auf die Gewährung von rückständigem Jahresurlaub im Jahr der Erfüllung (i. d. R. das Folgejahr) entfällt.

Der auf den Erfüllungsrückstand entfallende Anteil an den "Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" im Erfüllungsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers im Jahr der Erfüllung und den am Bilanzstichtag offenen Resturlaubstagen des Arbeitnehmers.

Rechnerische Wertermittlung des Erfüllungsrückstands aus einem Arbeitsverhältnis:

  • Es wird der "Gesamtaufwand des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" durch die Anzahl der im Jahr der Erfüllung tatsächlich zu leistenden Arbeitstage des Arbeitnehmers dividiert.
  • Der so ermittelte "Gesamtaufwand des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" je Tag (= Tageswert Ge...

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