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Rücklagen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG / 2.1.2 Einstellung in die Kapitalrücklage

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Rz. 7

Einstellungen in die Kapitalrücklage sind gemäß § 270 Abs. 1 HGB bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen; zuständig ist also der Vorstand/die Geschäftsführung, nicht die Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung; letztere können auch nicht weitergehende Dotierungen beschließen.

Aus § 275 Abs. 4 HGB, nach dem Veränderungen der Kapitalrücklagen in der GuV-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden dürfen, darf nach herrschender Meinung[1] nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich in der Verlängerungsrechnung zur GuV erscheinen müssen; daraus folgt: Einstellungen in die Kapitalrücklage berühren nicht die Verlängerungsrechnung zur GuV. Deshalb sieht § 158 Abs. 1 AktG für die AG, die KGaA und die SE auch keine Position "Einstellung in die Kapitalrücklage" in der Verlängerungsrechnung zur GuV vor.

 

Rz. 8

Bei einer AG, KGaA und einer SE berühren jedoch Einstellungen in Kapitalrücklagen dann die GuV, wenn es sich um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung i. S. d. §§ 229 Abs. 1 und 232 AktG sowie um eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Einziehung eigener Aktien i. S. v. § 237 Abs. 5 AktG handelt. Hier ist § 240 Satz 2 AktG zu beachten, nach dem die Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Abs. 1 und 232 AktG als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen ist, bilanzierungstechnisch nur über die Verlängerungsrechnung zur GuV möglich ist; hinzu treten Erläuterungen im Anhang gemäß § 240 Satz 3 AktG. In der Fachliteratur ist streitig,[2] ob der Posten "Einstellungen in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" im Anschluss an den Posten "Ert...

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