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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zuschüsse

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Zuschüsse sind Zuwendungen, die den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften (Vereinen) regelmäßig von öffentlichen Kassen oder Dachverbänden zufließen. Zuschussgeber kann aber auch jeder andere sein. Echte Zuschüsse liegen immer dann vor, wenn sie von keiner Gegenleistung abhängig gemacht werden und alleine dem Zweck dienen, den Verein in die Lage zu versetzen, sich in Erfüllung seines Satzungszweckes zu betätigen. Im Ergebnis unterscheiden sich damit die echten Zuschüsse nicht von den Spenden, die steuerbegünstigten Körperschaften zufließen.

 

Tz. 2

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Ertragsteuerrechtlich ergibt sich:

Echte Zuschüsse sind bei gemeinnützigen Vereinen als Einnahmen im steuerneutralen Bereich (ideeller Bereich) oder im Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe zu erfassen. Möglich wäre aber auch eine Erfassung in der steuerbefreiten Vermögensverwaltung oder im ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei der Ermittlung des Einkommens sind sie nur anzusetzen, wenn sie an den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geflossen sind. Ist das nicht der Fall, sind die Zuschüsse ertragsteuerfrei.

 

Tz. 3

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Haben die Zuschüsse Entgeltscharakter – sind an sie also bestimmte Verpflichtungen geknüpft –, spricht man von unechten Zuschüssen. Sie sind dann gleichfalls als Einnahmen dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zuzuordnen (steuerbefreite wirtschaftliche Geschäftsbetriebe [Zweckbetriebe], steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Vermögensverwaltung) und unterliegen bei Zuordnung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Besteuerung.

Ist eine Zuordnung des unechten Zuschusses in den steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) oder in die ertragsteuerfreie Ver...

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