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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen / III. Stiftungsregister

Martin Maurer
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Tz. 48

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ab dem 01.01.2026 tritt das Stiftungsregistergesetz in Kraft. Zentrale Regelung hierfür ist der neu eingeführte § 82b Abs. 1 BGB. Er normiert, dass für Stiftungen ein Stiftungsregister geführt wird und verweist für nähere Regelungen auf das Stiftungsregistergesetz. Damit soll Transparenz im Stiftungswesen und Vertrauensschutz im Rechtsverkehr geschaffen werden.

Gemäß § 1 StiftRG wird das Stiftungsregister elektronisch durch das Bundesamt für Justiz geführt.

Das Stiftungsregister gilt für Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Ausgenommen von der Eintragung sind damit Stiftungen des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 1 StiftRG.

1. Vertrauensschutz des Stiftungsregisters

 

Tz. 49

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 82d BGB regelt den Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister. Entsprechend § 15 HGB kommt dem Register negative Publizitätswirkung zu. Nach Abs. 1 kann eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegengesetzt werden, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Unter dem Begriff des Geschäftsverkehrs versteht man die Gesamtheit des rechtsgeschäftlichen Handelns der Stiftung. Im Vergleich zu § 15 HGB knüpft der Vertrauensschutz des Stiftungsregisters nur an Eintragungen und nicht an Bekanntmachungen an.

Eine Regelung wie in § 15 Abs. 3 HGB, die einen Vertrauensschutz bzgl. der Richtigkeit der Eintragung gewährt, gibt es nicht. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung.

2. Inhalt des Registers

 

Tz. 50

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 2 StiftRG regelt den Inhalt des Registers. Danach sind ...

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