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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuerzahlungspflicht

Dr. Henning Frase
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Tz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist in der Abgabenordnung geregelt. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (s. § 37 AO, Anhang 1b) vom Schuldner eine Leistung verlangen kann.

 

Tz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Nach § 220 Abs. 1 AO (s. Anhang 1b) richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze (z. B. EStG, UStG, KStG). Fälligkeitssteuern sind Steuern, deren Fälligkeit gesetzlich geregelt ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerbeträge ist von den gesetzlichen Vertretern der Vereine/Körperschaften für diese wahrzunehmen (s. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b). Bei den Veranlagungssteuern sind zu bestimmten Terminen Vorauszahlungen an die zuständigen Finanz- oder Gemeindekassen zu entrichten, soweit solche durch Bescheid festgesetzt wurden.

 

Tz. 3

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Ergeben sich durch eine Veranlagung Abschlusszahlungen – die festgesetzte Steuerschuld ist höher als die festgesetzten Vorauszahlungen –, werden diese zu in dem jeweiligen Steuerbescheid festgesetzten Terminen fällig.

Steuerzahlungen (Voraus- und Abschlusszahlungen) sind spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gehen Steuerzahlungen auch nach Ablauf einer Zahlungsschonfrist von drei Tagen, gerechnet vom Fälligkeitstag an, nicht bei der zuständigen Finanzkasse ein, werden Säumniszuschläge erhoben (s. § 240 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 4

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Der Säumniszuschlag beträgt pro angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Steuerbetrages (s. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b).

Befindet sich ein Verein in einer schlechten Finanzlage und ist die Einziehung des Anspr...

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