Stand: EL 142 – ET: 04/2025
Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist ein Sparer-Pauschbetrag gesetzlich geregelt (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10). Er beträgt seit dem VZ 2023 1 000 EUR und bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 000 EUR (zuvor 801 und 1 602 EUR). Der Abzug der tatsächlich anfallenden Werbungskosten wird aber durch diesen Sparer-Pauschbetrag ausgeschlossen.
Für Vereine gilt:
Bezieht ein gemeinnütziger Verein Kapitaleinkünfte und fallen diese nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, so ist Kapitalertragsteuer nicht einzubehalten, wenn der Verein dem Kreditinstitut einen Freistellungsbescheid vorlegt, der nicht älter als fünf Jahre sein. Ist noch kein Freistellungsbescheid erteilt, kann eine Freistellungsbescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG (Anhang 10) vorgelegt werden. Alternativ kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt werden Diese wird vom zuständigen Finanzamt erteilt, wenn voraussichtlich keine Körperschaftsteuer anfällt, z. B. weil der Freibetrag von 5 000 EUR nicht überschritten wird.
Ein Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG (Anhang 10) darf aber von einem steuerbegünstigten Verein nicht erteilt werden, da dieser mit dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
Für nicht von der Körperschaftsteuer befreite Vereine gibt es folgende Möglichkeiten eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen: