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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Private Grundstücksgeschäfte

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Bei privaten Veräußerungsgeschäften (demnach von natürlichen Personen, ggf. als Beteiligte an rein vermögensverwaltenden "einkommensteuertransparenten" Personengesellschaften, Erbengemeinschaften o. Ä.) müssen Veräußerungsgewinne versteuert werden, wenn innerhalb von zehn Jahren Grundeigentum gekauft (oder auf andere Weise angeschafft) und wieder verkauft (oder in anderer Weise "veräußert") wird. Für die Berechnung der Zehnjahresfrist (Haltefrist) sind bei der Anschaffung als auch Veräußerung grundsätzlich der schuldrechtliche Vertrag, nicht aber der spätere Vollzugszeitpunkt, maßgebend (s. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10). Ohne Haltefrist einkommensteuerfrei veräußerbar ist privat gehaltener Grundbesitz, der zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Nach früherem Recht (bis 1999) betrug die Haltefrist (Spekulationsfrist) zwei und nicht zehn Jahre. Verfassungsrechtlich unbedenklich war die Verlängerung, soweit die Zweijahresfrist am 31.03.1999 noch nicht abgelaufen war. Grundstücke, die ab dem 01.04.1997 angeschafft wurden, sind somit vom verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot nicht geschützt und unterlagen bereits der Zahnjahresfrist, BVerfG vom 07.07.2010, BVerfGE 127, 1.

Gewinn oder Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen ist grundsätzlich der Unterschied zwischen dem erzielten Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten und Werbungskosten (Veräußerungskosten) andererseits (s. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG, Anhang 10). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) erzielte Gesamtgewinn (addiert aus allen privaten Veräußerungsgeschäften) unter 1 ...

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