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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Mitglieder

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Ein Verein ist ohne seine Mitglieder nicht existent. So bedarf es für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins mindestens sieben Mitglieder. Sinkt die Zahl der Mitglieder unter drei herab, so ist dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen (§ 73 BGB). Die Mitglieder bestimmen über die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung. In Deutschland ist das gesellschaftliche Leben ohne die in unzähligen Vereinen aktiven Menschen gar nicht vorstellbar.

Steuerlich hat ein steuerbegünstigter (gemeinnütziger) Verein bei der Behandlung seiner Mitglieder jedoch einiges zu beachten.

Die Mitglieder einer steuerbegünstigten Körperschaft dürfen keinerlei offene oder verdeckte Gewinnausschüttung oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 1b). Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zur Aberkennung der Steuerbegünstigung führen, welches erhebliche Steuerfolgen (Steuernachforderungen) auslösen kann.

Trotz des grundsätzlichen Zuwendungsverbots dürfen Mitglieder durchaus angemessene Vergütungen, mit denen eine Tätigkeit, die für die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erfolgt, abgegolten wird, erhalten. Das trifft z. B. für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Arbeiter, Angestellter) zu.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Vorstandsmitglied grundsätzlich unentgeltlich tätig ist (§ 27 Abs. 3 BGB), wenn nicht die Satzung die Möglichkeit zur Zahlung einer Vergütung an die Vorstandsmitglieder vorsieht. D.h. eine angemessene Vergütung für die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands ist zivil- und gemeinnützigkeitsrechtlich nur dann zulässig, wenn dies die Satzung zulässt...

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