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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Blutspendedienst

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Landesverbände und die Ortsvereinigungen veranstalten regelmäßig Blutspendetermine. Das Spenden von Blut stellt keine Sachzuwendung/Sachspende i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) dar, weil der Spender nach durchgeführter Blutentnahme kein Recht mehr an dem entnommenen Blut hat.

Durch den Blutspendedienst fließen dem Deutschen Roten Kreuz Einnahmen zu. Diese Einnahmen fließen dem Deutschen Roten Kreuz im Bereich des Zweckbetriebes (s. § 65 AO, Anhang 1b) zu, weil mit dieser Einnahmequelle die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Deutschen Roten Kreuzes (z. B. die Lebensrettung) verwirklicht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Ein schädlicher Wettbewerb mit anderen Unternehmen ist nicht gegeben, weil die Industrie nicht in der Lage ist, den Bedarf an Blutkonserven zu decken (s. auch DB 1972, 753).

Für die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes gilt Folgendes:

II. Körperschaftsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Die Organisation und die Durchführung einer Blutspendeaktion sowie das Bewerben derselben sind ebenso wie die Betreuung der Spender die Voraussetzungen für die Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes eines gemeinnützigen Blutspendedienstes. Das gilt selbst dann, wenn der eigentliche Vorgang der Blutgewinnung, dessen Bearbeitung bis hin zur Lieferung an ein Krankenhaus von einem Dienstleister durchgeführt wird. Es besteht keine Wettbewerbssituation zu anderen steuerpflichtigen Betrieben nach § 65 AO, s. FG Sachsen vom 03.01.2007, BeckRS 2007, 26 023 418.

Die Einnahmen aus der Herstellung und Veräußerung von Erzeugnissen, die in der 2. Stufe der Blutfraktionierung gewonnen werden (Plasmaderivate wie Albumin, Globulin, Gerinnungsfaktoren), sind einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetri...

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