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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ballonfahrten/Ballonsport

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Stand: EL 143 – ET: 06/2025

Ein Verein, dessen Ziel die Förderung des Ballonsports ist, kann wegen der damit verbundenen Förderung des Sports (Luftsports) als gemeinnützige Einrichtung anerkannt werden, da er damit einen gemeinnützigen Zweck fördert (AEAO zu § 52, Nr. 7, Anhang 2). Neben der Förderung des Sports können ggf. noch weitere steuerbegünstigte Zwecke, wie Förderung der Jugend, Förderung der Wissenschaft etc. hinzukommen, soweit die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung diese Tätigkeiten ebenfalls umfassen.

Dabei ist das Ballonfahren die sportliche Betätigung. Müssen Mitglieder eines gemeinnützigen Ballonsportvereins für die Nutzung eines vereinseigenen Ballons ein Entgelt entrichten, sind die daraus erzielten Einnahmen einem steuerbefreiten Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b) zuzuordnen (AEAO zu § 67, Nr. 12, Anhang 2).

Bietet ein gemeinnütziger Ballonsportverein Nichtmitgliedern eine Fahrt in einem Ballon gegen Entgelt an, begründet er damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO Anhang 1b). Der daraus erzielte Gewinn unterliegt der Körperschaft- und der Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen sämtlicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen (§ 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b).

Die entgeltliche Werbung auf einem Ballon begründet einen eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Stellt z. B. ein Unternehmer einem gemeinnützigen Luftsportverein (Ballonsportverein) unentgeltlich Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung, die der Verein zu Sport- und Aktionsfahrten einzusetzen hat, erbringt dieser mit diesen Luftfahrten steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (Werbeumsätze), die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu unterwerfen sind. Es handelt ...

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Anhang 2 - Anwendungserlass zur AO

Stand: EL 118 – ET: 09/2020 PDF-Dokument öffnen.

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