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Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Fahrtkosten

Daniela Karbe-Geßler, Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind

  • Das richtige Konto
  • Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte
  • Wahl des Verkehrsmittels
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten 4663 6663   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer 4668 6668   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen auswärtigen Tätigkeiten und Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Ohne eine Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten nach einem individuellen Kilometersatz abgezogen werden können oder ggf. pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, wenn der private PKW genutzt wird. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, trägt der Arbeitgeber die Kosten und eine Pauschale entfällt. Für Fahrten im Rahmen einer auswärtigen Tätigkeit ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Kosten, die der Arbeitnehmer verauslagt hat, kann der Arbeitgeber ihm steuerfrei erstatten. Diese Aufwendungen bucht er auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten" 4663 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten

an Bank

2 Praxisbeispiel für Ihre Buchhaltung: Der Arbeitnehmer erstellt eine Abrechnung für seinen Privat-Pkw

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber hat mit seinem Arbeitnehmer vereinbart, dass er die Kfz-Kosten, die ihm bei Auswärtstätigkeiten entstehen, mit den tatsächlichen Kosten abrechnen darf. Nach der Zusammenstellung der Aufwendungen betragen die Kfz-Kosten des Arbeitnehmers insgesamt 9.310 EUR. Bei einer Jahresfahrleistung von 16.322 km errechnet sich hieraus ein individueller Km-Satz von 9.310 EUR : 16.322 = 0,57 EUR. Der Arbeitnehmer legt im Jahr insgesamt 5.312 km anlässlich verschiedener Auswärtstätigkeiten zurück, die der Arbeitgeber bisher mit der P...

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