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Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: längerfristige Auswärtstätigkeiten

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte
  • Begrenzung Verpflegungskosten
  • Kosten für die Unterkunft
  • mögliche Beschränkung auf 1.000 EUR

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 6660   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 4664 6664   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Es liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Vorübergehend kann auch ein längerer Zeitraum sein. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine längere Zeit in einer anderen Betriebsstätte einsetzt. Die Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arbeitnehmer an mehreren Einsatzorten

Ein Unternehmen setzt seinen Arbeitnehmer in Dresden bei einem Kunden ein.

  • Die Geschäftsreise beginnt am 6.9.01 (= Tag der Abreise nach Dresden).
  • Vom 1.12.01 bis 8.12.01 wird er in Berlin für einen anderen Kunden tätig.
  • Vom 9.12.01 bis 21.12.01 wird er wieder für den ursprünglichen Kunden in Dresden tätig.

Die Tätigkeit für den ersten Kunden wird am 30.11.01 unterbrochen (6 Tage bevor die 3-Monatsfrist abläuft).

Die Tätigkeit für den zweiten Kunden ist gesondert zu betrachten, sodass die Verpflegungspauschalen für folgende Zeiträume beansprucht werden können:

  • vom 6.9.01 bis zum 30.11.01 (84 Tage × 28 EUR= 2.352 EUR),
  • vom 1.12.01 bis 8.12.01 (8 Tage × 28 EUR = 224 EUR), wobei es sich um eine andere auswärtige Tätigkeit handelt,
  • vom 9.12.01 bis 14.12.01 (6 Tage × 2...

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