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Rechtsträgerwechsel bei Personen- und Kapitalgesellschaf ... / 7.1.3 Besonderheiten

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Fälle des § 1 Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b Satz 1 GrEStG

Die Begünstigung nach § 6a GrEStG ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG und § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG insoweit anteilig zu gewähren, als durch den begünstigungsfähigen Vorgang der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG oder § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG erfüllt wird oder der begünstigungsfähige Vorgang innerhalb der vorangehenden 5 bzw. 10-Jahresfrist zur Erfüllung des Tatbestands beiträgt. Die Begünstigung ist hierbei auf die vermögensmäßige Beteiligung des übertragenden Rechtsträgers an der Gesellschaft begrenzt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verschmelzung und Veräußerung

Am Vermögen der grundbesitzenden A-OHG sind die Gründungsgesellschafter T1-GmbH mit 85 % und B mit 15 % beteiligt. Sowohl an der T1-GmbH als auch an der T2-GmbH ist die M-GmbH seit mehr als 5 Jahren zu 100 % beteiligt. Im Januar 10 wird die T1-GmbH auf die T2-GmbH verschmolzen. Im Dezember 10 veräußert B seinen Anteil an der A-OHG an den fremden Dritten C.

Verschmelzung/Veräußerung

Im Dezember 10 wird durch die Veräußerung an C der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht, da innerhalb von 10 Jahren mindestens 90 % der Anteile am Vermögen der A-OHG auf Neugesellschafter übergegangen sind (100 % = 85 % und 15 %). § 6a GrEStG ist für die Übertragung aus Januar 10 anteilig zu gewähren. Der Umwandlungsvorgang hat dazu beigetragen, dass die maßgebliche Grenze des § 1 Abs. 2a GrEStG von 90 % überschritten wurde. Die Steuervergünstigung ist somit i. H. v. 85 % zu gewähren, da insoweit die T1-GmbH (als übertragender Rechtsträger beim Umwandlungsvorgang) an der A-OHG beteiligt war.

Während der Nachbehaltensfrist[2] muss das herrschende Unternehmen (M-GmbH) ununterbrochen zumindestens 95 % an der verbleibenden abhängigen Gesellschaft (T2-GmbH) beteiligt bleiben...

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