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Rechtsträgerwechsel bei Personen- und Kapitalgesellschaf ... / 2.5 Gesellschaftsstrukturen mit Personen- und Kapitalgesellschaften

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Bei Gesellschaftsstrukturen mit Personen- und Kapitalgesellschaften ist durch Personengesellschaften durchzurechnen und auf der Ebene jeder Kapitalgesellschaft die 90 %-Grenze i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 3 bis 5 GrEStG zu prüfen:

  • Änderungen im Gesellschafterbestand der an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der %-Sätze der Anteile an den Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt.[1]
  • Bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auf das erforderliche Quantum von 90 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Gehen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 90 % der Anteile auf Neugesellschafter in Bezug auf die Kapitalgesellschaft über, so gilt diese als Neugesellschafterin der grundbesitzenden Personengesellschaft.[2] Die Beteiligung der Kapitalgesellschaft ist in voller Höhe bei der Ermittlung des %-Satzes i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen (nicht nur in Höhe von 90 %). Bei mehrstufigen Beteiligungen gelten diese Grundsätze nach § 1 Abs. 2a Satz 5 GrEStG auf der Ebene jeder Kapitalgesellschaft entsprechend.

    Führen Änderungen im Gesellschafterbestand mittelbar beteiligter Personengesellschaften bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft nicht zu einem unmittelbaren oder mittelbaren oder teils unmittelbaren, teils mittelbaren Übergang von mindestens 90 % ihrer Anteile am Kapital, gilt die Kapitalgesellschaft nicht als Neugesellschafterin i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 3 bis 5 GrEStG.

    Eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, bleiben bei der Ermittlung des %-Satzes außer Betracht.[3] Maßgebend ist somit, dass mindestens 90 % der nicht von der Kapi...

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