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Realteilung / 4.1 Zuweisung von betrieblichen Sachgesamtheiten oder Einzelwirtschaftsgütern

Hans Walter Schoor
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Gegenstand einer Realteilung ist grundsätzlich das steuerliche Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft. Das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers ist nur insoweit Gegenstand der Realteilung, als es im Rahmen der Realteilung auf einen anderen Mitunternehmer übertragen wird. Ausreichend ist, dass jedenfalls einer der Realteiler eine der ihm zugeteilten Betriebsgrundlagen in ein eigenes Betriebsvermögen übernimmt, wobei es sich insoweit auch um sein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Mitunternehmerschaft handeln kann.[1]

Die Überführung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers ist nicht Bestandteil einer Realteilung und richtet sich nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG,[2] sodass insoweit die Anwendbarkeit der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht in Betracht kommt.[3]

Die Realteilung kann durch die Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder Einzelwirtschaftsgütern erfolgen, aber auch – obwohl im Gesetz nicht erwähnt – durch die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmerteilanteilen.[4]

Ganzer Betrieb als Gegenstand der Realteilung

Gegenstand einer begünstigten Realteilung kann auch ein ganzer Betrieb sein. Beispiel: Einem Realteiler wird der ganze Betrieb, d. h. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zugewiesen (= Buchwertfortführung), dem anderen Realteiler hingegen Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen.

Die 100 %ige Kapitalgesellschaftsbeteiligung gilt als Teilbetrieb

Als Teilbetrieb und nicht als einzelnes Wirtschaftsgut gilt auch die 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.[5] Wird aber eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung von weniger als 100 % übertragen, liegt die Übertragung eines ...

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