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Probleme des Verzichts auf die Steuerfreiheit von Vermie ... / 3. Erörterung der Problematik und Lösungsvorschlag

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a) Entstehungsgeschichte

Intention der Verhinderung von "Zwischenmietern": Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 UStG in ihrer heutigen Gestalt wurde zum 1.1.1994 eingeführt.[9] Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten unerwünschte Gestaltungen in Form der sog. "Vorschaltmodelle" verhindert werden.[10] Bei diesen Modellen wurden sog. Zwischenvermieter eingesetzt, um bei Immobilien, die von nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (v.a. Banken, Versicherungen oder Krankenhäuser) angemietet wurden, einen möglichst hohen, eigentlich systemwidrigen Vorsteuerabzug zu erzielen.

Die Zwischenvermietung geschah wie folgt: Eine Gesellschaft (i.d.R. Personengesellschaft) mietete eine neu errichtete oder umfassend umgebaute oder sanierte Immobilie unter Verzicht auf die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 12 UStG an. Sie vermietete diese Immobilie mit allenfalls geringem Gewinnaufschlag an den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Endnutzer ebenfalls umsatzsteuerpflichtig weiter. Somit waren sowohl der Immobilieneigentümer als auch der Zwischenvermieter voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Oftmals waren die Zwischenmieter kapitalschwach.[11]

Nach 10 Jahren (Auslaufen der Berichtigungsfrist des § 15a Abs. 1 UStG des Eigentümers) wurde die Vermietung auf umsatzsteuerfrei umgestellt. Je nach Kalkulation der Miete ermöglichte dies im Saldo einen Vorteil in Form abziehbarer Vorsteuer von leicht 50 Prozent.

Es ist verständlich, dass der Gesetzgeber diesen systemwidrigen Modellen entgegentreten wollte. Bedauerlich ist, dass er sich für die sehr einfache Lösung entschieden hat, den Verzicht auf die Steuerbefreiung davon abhängig zu machen, dass die Mietsache "ausschließlich" für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze verwendet wird.

[9] Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerr...

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