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Praktikanten / 1.3.4.1 Allgemeines

Justus Steinbömer
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Als Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomie­stärkungsgesetz) vom 11.8.2014[1] ist am 16.8.2014 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft getreten.

Der Mindestlohn beträgt ab dem 1.1.2026 13,90 EUR brutto je Zeitstunde. Zum 1.1.2027 erhöht sich der Mindestlohn auf 14,60 EUR brutto je Zeitstunde.[2]

Vom persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Obwohl sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen, gelten gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG auch Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes.

Festzustellen ist, dass die durch § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG in Bezug genommene Vorschrift des § 26 BBiG keine allgemeingültige Definition des Begriffs "Praktikum" oder "Praktikanten" enthält, sondern nur ein bestimmtes Begriffsverständnis voraussetzt.[3] D.h. es gibt genau genommen keine "Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 des Berufsbildungsgesetzes". § 26 BBiG ordnet nur die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 BBiG für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, "die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes handelt". Von § 26 BBiG werden somit solche Rechtsverhältnisse erfasst, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa nach Auffassung des BAG bei Anlernlin...

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