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Personengesellschaften: Steuerliche Behandlung / 4 Mitunternehmerschaft

Jürgen K. Wittlinger
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4.1 Gewerbebetrieb

Damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, sind 4 positive und 3 negative Merkmale erforderlich. Positiv sind dies die:

  • Selbstständigkeit. Diese drückt sich durch ein weisungsunabhängiges Handeln auf eigene Rechnung und eigenes Risiko aus.
  • Nachhaltigkeit. Die Tätigkeit muss mit der Absicht auf Wiederholung ausgeübt werden.
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Dies zeigt sich durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Betrieb.
  • Gewinnerzielungsabsicht. Es muss ein Streben nach einem sog. Totalgewinn gegeben sein.

Negativ abgegrenzt darf

  • keine Vermögensverwaltung,
  • keine Land- oder Forstwirtschaft und auch
  • keine selbstständige Tätigkeit

vorliegen.

4.2 Mitunternehmer

Der Begriff der Mitunternehmerschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Angeführt wird aber, dass Personengesellschafter die Stellung eines Mitunternehmers haben können.[1] Dieses Merkmal erfordert, dass der Gesellschafter eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und ein Mitunternehmerrisiko zu tragen hat.[2]

[1] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[2] BFH, Beschluss v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751; BFH, Urteil v. 30.6.2005, IV R 40/03, BFH/NV 2005 S. 1994.

4.2.1 Mitunternehmerinitiative

Der Gesellschafter muss an unternehmerischen Entscheidungen in einer Weise teilhaben können, die üblicherweise durch Gesellschafter oder vergleichbare Personen erfolgen. Konkret können dies die Rechte zur Geschäftsführung bzw. Vertretung, ein Stimmrecht bzw. ein Zustimmungsvorbehalt sein. Es genügt allerdings schon, dass die Gesellschaftsrechte ausgeübt werden können, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen.

4.2.2 Mitunternehmerrisiko

Gewichtiger ist das Kriterium des Mitunternehmerrisikos. Dies bedeutet eine gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg. In der Praxis wird hierfür i. d. R. eine Beteiligung am laufenden Gewinn...

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