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Personengesellschaften in der Rechnungslegung / Zusammenfassung

Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
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Überblick

Zentrale Änderungen durch das MoPeG

Am 25.6.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts[1] verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab, das Recht der Personengesellschaften an die Anforderungen der Praxis anzupassen. Insbesondere wurde das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neugestaltet und die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch für Freiberufler (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) geöffnet. Die neuen Regelungen treten zum 1.1.2024 in Kraft. Das MoPeG enthält aber keine Änderungen, die unmittelbar die Vorschriften zur Rechnungslegung (§ 238 bis § 315d HGB; § 1 bis § 15 PublG) und die Besteuerung (einschließlich des Bilanzsteuerrechts) von Personengesellschaften betreffen.

Allerdings enthält das MoPeG einige Regelungen, die mittelbaren Einfluss auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften haben:

  • Neufassung der Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung für Personenhandelsgesellschaften (§ 120 bis § 122 HGB, § 172 Abs. 4 HGB):

    Hiernach sind die geschäftsführenden Gesellschafter verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufzustellen. Ferner entscheiden die Gesellschafter durch den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses, wobei gemäß § 709 Abs. 3 BGB die Anteilsquote maßgebend für die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist. Diese Regelung gilt auch für die GbR. Da der Gesetzgeber vom Prinzip der Vollausschüttung des Gewinns ausgeht, sind in den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen hinreichende Möglichkeiten zur Gewinnthesaurierung (z. B. Rücklagenbildungen) vorzusehen, um Selbstfinanzierungsspielräume des Unternehmens zu schaffen. Da der Anspruch auf Auszahlung eines ermittelten Gewinnanteils bereits mit der Feststellung...

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