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Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 5.12 Gleichbehandlung und Auskunftspflicht

Dr. Dieter Bremecker
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5.12.1 Gleichbehandlungsgebot

Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden "wesentlichen Arbeitsbedingungen" einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG). Die Regelung geht zurück auf die Vorgaben einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats über die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern vom 28.11.2002.

 
Praxis-Beispiel

Wesentliche Arbeitsbedingungen sind z. B. die Dauer der Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, das laufende Arbeitsentgelt, einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen (wie z. B. Zuwendung und Urlaubsgeld), Fälligkeit des Arbeitsentgelts, Altersversorgung, Nutzung sozialer Einrichtungen.

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot:

In einem Tarifvertrag, der für den Verleiher gilt, können abweichende Regelungen zugelassen werden, d. h. andere – durchaus schlechtere – Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als in der Entleihereinrichtung üblich sind. Ein Tarifvertrag gilt nur zwischen tarifgebundenen Partnern, d. h., der Verleiher muss Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband oder selbst Partei des (Firmen-)Tarifvertrags, der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, d. h., im Arbeitsvertrag wird Bezug genommen auf die Regelungen des Tarifvertrags.

 
Praxis-Tipp

Will der Verleiher die Gewährung der beim jeweiligen Entleiher geltenden Arbeitsbedingungen vermeiden, so muss er selbst eine Tarifbindung an einen für Zeitarbeitsfirmen geltenden Tarifvertrag eingehen bzw. in den Arbeitsverträgen ...

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