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Personalrat/Personalvertretung / 8.5 Beschlussfassung

Jörn Wiedmann
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8.5.1 Beschlussfähigkeit

Voraussetzung für einen wirksamen Beschluss ist, dass der Personalrat beschlussfähig ist. Dazu muss mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein (§ 39 Abs. 2 BPersVG). Geladene Ersatzmitglieder sind für den Vertretungsfall vollwertige Personalräte in diesem Sinne. Die Zahl der Personalräte bemisst sich nach dem tatsächlichen Ist-Bestand und nicht nach dem sich aus dem Gesetz abhängig von der Beschäftigtenzahl vorgegebenen Soll-Bestand.

Ausschlaggebend für die wirksame Beschlussfassung ist nicht die ausreichende Anzahl bei Beratung einer Sache. Ausreichend ist vielmehr die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder bei der Beschlussfassung.

8.5.2 Beschlussfassung – notwendige Mehrheiten

Beschlüsse können nur während der Personalratssitzung gefasst werden. Wobei eine Sitzung grundsätzlich immer die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Personalratsmitglieder in einem Raum erfordert. Daraus folgt, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren unzulässig sind.[1]

 
Achtung

Seit der Reform des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2021 ist auch eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren möglich; § 39 Abs. 4 BPersVG. Die Teilnahme an Personalratssitzungen über Telefon oder Telefon- bzw. Videokonferenz soll so ermöglicht werden. Unzulässig ist eine Beschlussfassung im elektronischen Verfahren jedoch, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine andere nach § 37 BPersVG teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist widerspricht. Der Widerspruch ist gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

Im Übrigen werden die Beschlüsse des Personalrats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst (§ 39 Abs. 1 BPersVG). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Eine Stimmenthaltung wirkt sich daher praktisch als Ablehnung aus.

Ein Beschluss, der unter wesentlichen Verfahrensfe...

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