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Pensionszusage an (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbHStB 2024, Heft 3, S. 83)

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Aktuelle Problemfelder

[Ohne Titel]

LRD Dipl.-Finw. Wilfried Apitz[*]

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Die gefestigte BFH-Rechtsprechung verlangt, dass die Pension, welche eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF zusagt, aus Sicht des Zusagezeitpunkts erdienbar sein muss. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, auf dessen mutmaßliches Verhalten es für den hypothetischen Fremdvergleich ankommt, würde einem Angestellten eine Altersversorgung regelmäßig nur dann versprechen, wenn dieser noch für einen hinreichend langen Zeitraum für das Unternehmen tätig ist. Der vorliegende Beitrag erläutert die zweistufige Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen und zeigt auf, welche offenen Fragen momentan beim BFH in diesem Zusammenhang anhängig sind.

[*] Der Autor war Dienststellenleiter eines Finanzamts in NRW.

1. Allgemeine Grundsätze

Prüfung der steuerlichen Anerkennung: Die Prüfung der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen erfolgt in zwei Schritten:

  • In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die steuerliche Pensionsrückstellung gem. § 6a EStG dem Grunde und der Höhe nach gebildet werden kann.
  • Bei steuerlicher Anerkennung der Pensionsrückstellung ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG zu prüfen.

vGA: Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.[1] Für den größten Teil der entschied...

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