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Pensionen und sonstige Versorgungsbezüge / 1.9.2 Sterbegeld

Hans Walter Schoor
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Das Sterbegeld i. S. d. § 18 Abs. 1–2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG ist ein Versorgungsbezug und gehört daher zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen.[1] Diese einmalige Leistung beträgt das Doppelte der Bezüge des Verstorbenen. Es wird in einer bestimmten Reihenfolge an Ehegatten, Kinder oder Verwandte bezahlt. Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Prozentsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen.[2] Das Sterbegeld ist als eigenständiger – zusätzlicher – Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelregelung des § 19 Abs. 2 Satz 12 EStG ist auf das Sterbegeld nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage für die Versorgungsfreibeträge ist das im betreffenden Kalenderjahr zugeflossene Sterbegeld.

 
Praxis-Beispiel

Versorgungsfreibetrag bei Bezug von Sterbegeld

A ist Beamter im Ruhestand. Er erhält seit 2004 eine Pension. Im April 2025 starb er. Seine Ehefrau B erhält ab Mai 2025 ein Witwengeld von monatlich 1.200 EUR. Außerdem erhält sie im Jahr 2025 einmalig ein Sterbegeld von 4.000 EUR.

Witwengeld: Für den Versorgungsfreibetrag der B sind der für A maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag (2005) anzuwenden. Der Versorgungsfreibetrag der B beträgt also 40 % ihrer auf 12 Monate umgerechneten Hinterbliebenenbezüge von 14.400 EUR, maximal 3.000 EUR, der Zuschlag beträgt 900 EUR. Die Versorgungsfreibeträge sind im Jahr 2025 auf 8 Monate umzurechnen.[3] Der Versorgungsfreibetrag 2025 beträgt somit 8/12 von 3.000 EUR = 2.000 EUR, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 8/12 von 900 EUR = 600 EUR.

Sterbegeld: Für das Sterbegeld von 4.000 EUR sind ebenfalls der für A maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags samt Zuschlag (2005) maßgebe...

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