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Novemberhilfe und Dezemberhilfe, FAQ / 1.4 Wer gilt als indirekt über Dritte betroffen?

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Als indirekt über Dritte Betroffene gelten Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig (d. h. im Jahr 2019[1]) mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze im Sinne der November- und Dezemberhilfe (vergleiche 2.3) durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z. B. Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragstellerinnen und Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November beziehungsweise Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Die Betroffenheit endet, wenn die Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, welche die direkte Betroffenheit der maßgeblichen Unternehmen begründet, spätestens jedoch zum 30. November 2020 (für die Novemberhilfe) beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 (für die Dezemberhilfe).

Sollte im Falle einer indirekten Betroffenheit über Dritte der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns im November beziehungsweise Dezember weniger als 80 Prozent im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit über Dritte kann erbracht werden durch die Auswertung geeigneter Unterlagen, aus denen sich ersehen lässt, ob die Antragstellenden tatsächlich zu mindestens 80 Prozent über Dritte im Auftrag von Kundinnen und Kunden tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind (beispielsweise auf Grundlage von Umsatzaufstellungen, betrieblichen Auswertungen, der Auswertung einer Debitorenliste, der Analyse von Erlöskonten oder der Auswertung der Aufträge und Rechnu...

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