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Neustarthilfe Plus, FAQ / 7 Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe III Plus

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7.1 Wer kann von dem Wahlrecht zwischen Neustarthilfe Plus und Überbrückungshilfe II Plus Gebrauch machen?

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen. Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss der oder die Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird (Verzichtserklärung). Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Zur Antragsberechtigung in der Neustarthilfe Plus siehe Ziffer 2.1. FAQ Neustarthilfe Plus. Zur Antragsberechtigung in der Überbrückungshilfe III Plus siehe Ziffer 1.1. FAQ Überbrückungshilfe III Plus.

Das Wahlrecht steht sowohl denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus nur für einen Förderzeitraum (drittes oder viertes Quartal 2021) beantragt haben, als auch denjenigen Antragstellenden, die Neustarthilfe Plus für beide Förderzeiträume (drittes und viertes Quartal 2021) beantragt haben, zu. Haben Antragstellende beispielsweise Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal 2021 beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln und diese für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember beantragen. Haben Antragstellende Überbrückungshilfe III Plus beantragt, können sie im Rahmen des Wahlrechtes in die Neustarthilfe Plus wechseln und dort Anträge für das dritte oder vierte Quartal 2021 oder das dritte und vi...

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