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Neustarthilfe Plus, FAQ / 3.4 Darf ich den Vorschuss in voller Höhe behalten?

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Die Neustarthilfe Plus soll, wie auch schon die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) und die Überbrückungshilfen, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen.

Erst nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums (Juli bis Dezember 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe Plus berechnet, auf die Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Direktantragstellende bis zum 30. Juni 2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 drittes Quartal) bzw. im Falle der Beantragung der Neustarthilfe Plus im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal) offenlegen. Von prüfenden Dritten erstellte Endabrechnungen müssen bis zum 31. März 2023 eingereicht werden. Die Berechnung der finalen Höhe der Neustarthilfe Plus wird quartalsweise berechnet, d.h. dass bei allen Antragstellenden die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 (drittes Quartal) und Oktober bis Dezember 2021 (viertes Quartal) separat betrachtet werden. Für weitere Informationen zur Funktionsweise der Endabrechnung siehe Ziffer 4.8.

Rückzahlung je nach Umsatz(einbruch) im Förderzeitraum gegenüber Referenzumsatz:

 
Keine/(anteilige) Rückzahlung? Umsatz im Förderzeitraum eines Quartals gegenüber dreimonatigem Referenzumsatz Umsatzeinbruch im Förderzeitraum eines Quartalsgegenüber dreimonatigem Referenzumsatz
keine Rückzahlung Umsatz ≤40 Prozent des Referenzumsatzes Umsatzeinbruch ≥60 Prozent des Referenzumsatzes
vollständige Rückzahlung Umsatz > 90 Prozent des Referenzumsatzes Umsatze...

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