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Neuerungen im Recht der Außenprüfung durch das sog. DAC ... / 9. Zwischengespräche und Schlussbesprechung (§§ 199, 201 AO n.F.)

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Zur Förderung der Transparenz und als Beitrag zu einer kooperativen und nicht konfrontativen Betriebsprüfung (vgl. Carlé, kösdi 2023, 23524 [23532]) ist die Vereinbarung von Gesprächen über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zwischen der FinVerw. und dem Steuerpflichtigen möglich (§ 199 Abs. 1 S. 2 AO n.F.). Außerdem kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen (§ 199 Abs. 2 S. 3 AO n.F.). Tut sie dies, muss ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO n.F. (s. unten II.10) entfallen.

Beraterhinweis Auch bisher waren freilich solche (informellen) Zwischengespräche möglich und auch nicht unüblich (vgl. Harle / Kuhlemann in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 3 Stichw. "Schlussbesprechung" Rz. 15 [Dezember 2016]). Erzwingbar werden sie kaum sein; ihre Aufnahme in das Gesetz stellt wohl eher eine progammatische Absichtsbekundung dar. Welche Konsequenzen die FinVerw. für die Praxis ziehen und wie die Finanzgerichtsbarkeit die Neuregelung einschätzen wird, steht freilich noch aus.

Schlussbesprechungen können nach § 201 Abs. 1 S. 3 AO n.F. mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch telefonisch oder elektronisch stattfinden. Hiermit sind im Hinblick auf § 87a Abs. 1a AO z.B. Telefon- oder Videokonferenzen (vgl. (Hannig in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK/AO, § 201 AO Rz. 19 [April 2024]; z.B. per "Skype" oder "Team") gemeint. Damit wird den modernen technischen Kommunikationsmöglichkeiten und der fortgeschrittenen Digitalisierung Rechnung getragen (BT-Drucks. 20/3436 v. 22.9.2022, 93).

Inkrafttreten: § 199 Abs. 2 S. 2 und 3 AO n.F. gilt erstmalig für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Für Steuern, die v...

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