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Neuerungen im Recht der Außenprüfung durch das sog. DAC ... / 7. Teilabschlussbescheid (§ 180 Abs. 1a AO n.F.)

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Völlig neu ist der nunmehr rechtlich mögliche Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO n.F. Danach können vor Ergehen eines Bp-Berichts einzelne abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung gesondert festgestellt werden. In der Literatur wird diese Möglichkeit zutreffend begrüßt (Dißars, Stbg 2023, 307 [308]; Carlé, kösdi 2023, 23524 [23531]). Der Steuerpflichtige kann an einer solchen "Abschichtung" von Prüfungsfeldern durchaus ein erhebliches Interesse haben. Stellt dieser einen entsprechenden Antrag, "soll" die FinBeh. einen solchen Teilabschlussbescheid erlassen; das Ermessen ist also dann eingeschränkt. Verwaltungsanweisungen hierzu fehlen allerdings leider gegenwärtig noch, worauf Dißars zutreffend hinweist (Dißars, Stbg 2023, 307 [309]).

Beraterhinweis Der Teilabschlussbescheid ist Grundlagenbescheid und selbständig anfechtbar.

Inkrafttreten: § 180 Abs. 1a AO n.F. gilt erstmalig für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO). Für Steuern, die vor dem 1.1.2025 entstehen, gilt die geänderte Vorschrift erstmals, sofern für diese Steuern nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde (Art. 97 § 37 Abs. 3 EGAO).

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