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Mindestlohn / 2.4.3 Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft (§ 2 Abs. 5 und 6 6. PflegeArbbV)

Stefanie Hock, Christoph Tillmanns
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Für Bereitschaftsdienste gilt eine besondere Regelung. Hintergrund dieser speziellen Regelung ist die Entscheidung des BAG[1], wonach das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.7.2010 nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, weil die PflegeArbbV bezüglich der verschiedenen Arbeitsformen keine Differenzierung enthalte.

Deshalb muss gemäß § 2 Abs. 5 6. PflegeArbbV die monatlich gezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich der Bereitschaftsstunden stets mindestens die jeweilige Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiloG erreichen.

Gemäß der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung können jedoch abweichende Vereinbarungen geregelt werden. Danach können in Form einer kollektivrechtlichen oder schriftlichen einzelvertraglichen Regelung abweichende Vergütungsbestimmungen getroffen werden (sog. Bereitschaftszeitvereinbarung).

Bereitschaftsdienste im Sinne der 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Arbeitgeberin/von dem Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Mindestvoraussetzung für eine Bereitschaftszeitvereinbarung im Sinne dieser besonderen Regelung ist zudem, dass innerhalb der betreffenden Zeitspanne die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 % beträgt. Die Zeiten sind im Dienstplan zu hinterlegen. Für den Fall des Abschlusses einer Bereitschaftszeitvereinbarung gibt die 6. Pflegearbeitsbedingungenverordnung Mindestvoraussetzungen vor: die Vertragsparteien müssen d...

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