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Mieterhöhung bei Wohnraum – Form und Begründung bei ortsüblicher Vergleichsmiete

Birgit Noack †
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Anspruch des Vermieters auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist gegenüber dem Mieter in Textform geltend zu machen und zu begründen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die relevanten Vorschriften finden sich in §§ 558a, 126b BGB.

1 Form und Begründung der Mieterhöhung (§ 558a BGB)

Der Anspruch des Vermieters, gerichtet auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, ist allen Mietern gegenüber in Textform geltend zu machen und zu begründen. Textform bedeutet, dass die Erklärung nicht unterschrieben sein muss. Außerdem kann die Erklärung u. a. per Telefaxschreiben oder per E-Mail versandt werden. Allerdings trägt der Vermieter die Beweislast des Zugangs.

Gemäß § 126b BGB muss die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist. Nach dem Sinn der Formvorschrift des § 126b BGB muss der Mieterhöhungserklärung entnommen werden können, welche natürliche Person sie in eigener Verantwortung abgegeben hat und ihr damit zuzurechnen ist. Nur dann kann der Mieter überprüfen, ob der Absender tatsächlich sein Vermieter ist oder ob die handelnde Person berechtigt ist, den tatsächlichen Vermieter zu vertreten, insbesondere also bei juristischen Personen feststellen, ob der Absender das vertretungsberechtigte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) ist oder ob er ggf. die Möglichkeit hat, das Erhöhungsverlangen gemäß § 174 BGB zurückzuweisen.[1]

Dieser Ansicht folgt der BGH nicht. Bei der von einer juristischen Person nach § 10 Abs. 1 Satz 5 WoBindG abgegebenen "Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen" genügt die Angabe des Namens der juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht. Die Angabe der P...

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