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Mietereinbauten / Einkommensteuer

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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1 Allgemeines

Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf seine Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornimmt, werden allgemein als Mietereinbauten oder -umbauten bezeichnet, es sei denn, die Aufwendungen des Mieters stellen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand[1] dar.[2]

Sie sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren, und zwar als

  • bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Mieter sachenrechtlicher Eigentümer ist (Scheinbestandteile[3]) oder eine Betriebsvorrichtung[4] des Mieters besteht, oder
  • als unbewegliche Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums.[5]

Betriebliche Baumaßnahmen des Mieters, die in keine dieser Kategorien fallen und daher nicht als materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren sind, sind weder als immaterielle Wirtschaftsgüter noch als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.[6] Die Aufwendungen führen grundsätzlich zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben.[7]

[1]

Abschnitt 3.1

[2] BMF, Schreiben v. 15.1.1976, BStBl 1976 I S. 66, Nr. 1.
[3] § 95 BGB.
[4] § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG.
[5] BFH, Urteil v. 11.6.1997, XI R 77/96, BStBl 1997 II S. 774, m. w. N.
[6] Vgl. von Wallis in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Aufl./Lfg. 12.2021, § 5 EStG, Anm. 1256.

Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG, Rz. 270 "Mietereinbauten und -umbauten".

[7] BFH, Urteil v. 13.5.2004, IV R 1/02, BStBl 2004 II S. 780.

FG des Saarlandes, Urteil v. 7.2.2006, 1 K 330/02, EFG 2006 S. 875.

2 Arten der Mieter­einbauten und -umbauten

2.1 Scheinbestandteile

Ein Scheinbestandteil entsteht, wenn durch die Baumaßnahmen des Mieters Sachen "zu einem vorübergehenden Zweck" in das Gebäude eingefügt werden.[1] Sie sind zwar körperlich Bestandteil des Grundstücks, bürgerlich-rechtlich behalten sie jedoch ihre rech...

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