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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / Zusammenfassung

Rainer Hartmann
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Überblick

Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELSt­AM) des Arbeitnehmers (maßgebende Steuerklasse, Kinderfreibetragszähler oder Lohnsteuerfreibeträge) muss der Arbeitgeber – abgesehen von bestimmten gesetzlich zugelassenen Ausnahmen, etwa den sog. Härtefällen nach § 39e Abs. 7 EStG – bei dem vom BZSt bundesweit geführten ELStAM-Datenpool elektronisch abrufen. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren bleibt bei der elektronischen Lohnsteuerkarte erhalten (§ 39a EStG). Eine Antragstellung ist im Lohnsteuerermäßigungsverfahren allerdings nur noch dann erforderlich, wenn die Änderung nicht auf melderechtliche Daten zurückzuführen ist, die im ELStAM-Verfahren zu einer automatischen Korrektur der Steuerklasse bzw. Kinderfreibetragszahl führen.

Für das Lohnsteuerverfahren 2026 bedeutet dies, dass zum 1.1.2026 diejenigen ELStAM-Daten weitergelten, die antragsunabhängig Dauergültigkeit haben. Für die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale Faktorverfahren und Lohnsteuerfreibetrag gilt dasselbe, wenn diese wegen ihrer 2-jährigen Gültigkeitsdauer für 2026 weiterhin wirksam sind. Alle anderen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden dagegen nur dann weiter berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2026 einen entsprechenden (neuen) Lohnsteuerermäßigungsantrag stellt. Für die Kinderfreibetragszähler bzw. Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für die Lohnsteuerfreibeträge gilt dies immer dann, wenn diese nicht in der ELStAM-Datenbank mit Gültigkeitsdauer für 2026 bescheinigt sind. Auch die Steuerklassenkombination Faktorverfahren muss nur dann neu beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, wenn es sich um die erstmalige Anwendung des Faktorverfahrens handelt oder die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahreslöhne sich gegenüber dem Vorjahr (wesentlich) ände...

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