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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2026 / 1.1 Elektronische Lohnsteuerkarte

Rainer Hartmann
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Für den Lohnsteuerabzug sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) maßgebend. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen neuen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an, die ihm die maßgebende Steuerklasse und die übrigen Steuerabzugsmerkmale zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.

Der Arbeitgeber erhält für seine Arbeitnehmer eine virtuelle, elektronische Lohnsteuerkarte. Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom BZSt mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden.[1] Er ist an diese gebunden (Grundsatz der Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale).

Die beiden Lohnsteuerabzugsmerkmale der Steuerklasse und der Kinderfreibeträge gelten über das Kalenderjahr hinaus so lange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind diesbezüglich nur erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom BZSt automatisch geändert und beim Arbeitgeber im elektronischen Verfahren mittels seiner Lohnbuchhaltungssoftware in das jeweilige Lohnkonto des Arbeitnehmers eingepflegt, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM-Daten, die für den Lohnsteuerabzug von seinem Arbeitslohn verwendet werden, vom Finanzamt mitteilen zu lassen. Für die Antragstelltung ist der seit 2025 1-seitige Hauptvordruck für den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab 2025" sowie die "Anlage elektronische Lohnsteuerabzugsmermale (ELStAM)" zu verwenden.[2]

 
Hinweis

ELStAM-Verfahren für b...

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