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Lohnsteuer-Außenprüfung: Vorbereitung, Durchführung und ... / Lohnsteuer

Benjamin Koller
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1 Schriftliche oder elektronische Prüfungsanordnung

Die Lohnsteuer-Außenprüfung folgt denselben Rechtsgrundlagen und Verfahrensregeln, die auch für die allgemeine Betriebsprüfung verbindlich sind. Es gelten deshalb die Vorschriften der Abgabenordnung[1] sowie der Betriebsprüfungsordnung.[2] Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt muss deshalb die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch eine schriftliche oder elektronische Mitteilung in Form der Prüfungsanordnung dem Arbeitgeber ankündigen. Die Prüfungsanordnung gibt Auskunft über den

  • Prüfungsort,
  • Prüfungszeitpunkt,
  • Lohnsteuer-Außenprüfer,
  • Prüfungszeitraum und
  • Prüfungsumfang.

Die Prüfungsanordnung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen, damit sich dieser entsprechend darauf einrichten kann. Die Bekanntgabe soll deshalb mindestens 14 Tage[3] vor Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung erfolgen.

 
Hinweis

Anforderung von Prüfungsunterlagen hemmt Festsetzungsverjährung

Eine Steuerfestsetzung sowie deren Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Lohnsteuer 4 Jahre.[4] Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Prüfung gehemmt.[5] Bereits die Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt stellt eine erkennbare Prüfungshandlung dar, welche die Festsetzungsverjährung hemmt. Dabei handelt es sich um keine bloße Vorbereitungshandlung.[6]

[1] §§ 193–207 AO.
[2] §§ 5–12 BpO; BpO v. 15.3.2000, BStBl 2000 I S. 368.
[3] § 5 Abs. 4 BpO; §§ 196-197 AO.
[4] § 169 AO.
[5] § 171 Abs. 4 AO.
[6] FG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2022, 1 K 472/22 U.

1.1 Prüfungsvorbereitung

Bei Zugang der Prüfungsanordnung empfiehlt sich folgendes organisatorische Vorgehen:

  • Information des steuerlichen Beraters.
  • Unterrichtung des für die Entgeltabrechnung zuständigen Personals, damit dieses während der Prüfung zur Verfügung steht.
  • Überprüfu...

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